Abfall- und Müllgesetze
Gewerbeabfallverordnung
ab 01.08.2017
Der Bundestag hat die neue Gewerbeabfallverordnung beschlossen. Das bedeutet: neue Pflichten für Handwerksbetriebe. Seit dem 1. August 2017 müssen sie bei Bau- und Abbruchabfällen zehn verschiedene Stoffe trennen. Die neue Gewerbeabfallverordnung greift bei gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bei bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Ziel ist es, die Recyclingquote zu erhöhen. Mit der neuen Gewerbeabfallverordnung bekommen Betriebe deshalb die Pflicht, bei Bau- und Abbruchabfällen folgende Stoffe getrennt zu sammeln:
- Glas,
- Kunststoff,
- Metalle,
- Holz,
- Dämmmaterial,
- Bitumengemische,
- Baustoffe auf Gipsbasis,
- Beton,
- Ziegel,
- Fliesen und
- Keramik.
Neue Dokumentationspflichten
Mit der neuen Gewerbeabfallverordnung wurden zudem umfangreiche Dokumentationspflichten eingeführt, wenn bei Bau- und Abbruchmaßnahmen mehr als zehn Kubikmeter an Abfällen entstehen. Betriebe müssen die genannten Stoffe nicht trennen, wenn "die getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist", heißt es in § 8 Absatz 2 der Gewerbeabfallverordnung. Beide Fälle wurden vom Gesetzgeber definiert: So kann die Trennung technisch beispielsweise nicht möglich sein, wenn auf der Baustelle nicht genügend Platz für die Aufstellung von Abfallcontainern für die getrennte Sammlung zur Verfügung steht. Wirtschaftlich nicht zumutbar ist sie laut Gewerbeabfallverordnung, "wenn die Kosten für die getrennte Sammlung (...) außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung oder Aufbewahrung stehen." Entscheiden sich Betriebe gegen eine getrennte Sammlung, müssen sie dokumentieren, warum die getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Für welche Handwerksbetriebe gilt die Verordnung? Wann treten die neuen Regelungen in Kraft?
Wie bisher unterliegen alle Handwerksbetriebe den Regelungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen und/oder von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sind. Die Verordnung regelt den Umgang mit diesen Abfällen. Die neuen Regelungen gelten ab dem 1. August 2017.
Welche Zielsetzung hat die Verordnung?
Im Gegensatz zur bisher gültigen GewAbfV hebt die Neufassung die Gleichstellung der energetischen und stofflichen Verwertung der betroffenen Abfallarten auf. Um die Recyclingquote deutlich zu erhöhen, ist eine thermische Verwertung von Abfällen nur noch in Ausnahmefällen zulässig.
Was ist neu?
- Getrennthaltung: Um die stoffliche Verwertungsquote zu erhöhen, sind Abfälle direkt an der Anfallstelle getrennt zu sammeln.
- Dokumentation: Die Mengen der getrennt gesammelten Abfälle sind zu dokumentieren. Ebenso müssen Abfallmengen dokumentiert werden, die wegen technischer oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit nicht getrennt gesammelt werden konnten. Diese "Mischabfälle" sind einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuzuführen
Kreislaufwirtschaftsgesetz seit 1. Juni 2012 in Kraft
Die offizielle Mitteilung der Stadt Leipzig:
Inkrafttreten des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 wurde im BGBl. Teil I Nr. 10 S. 212 veröffentlicht und trat am 1. Juni 2012 in Kraft.
Es ersetzt das Kreislaufwirtschafts-/ Abfallgesetz (KrW-/AbfG).
Hinweise für Handwerksbetriebe
Grundsätzlich alle Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, mit Unternehmenshauptsitz in Leipzig, haben die beabsichtigte Tätigkeit ihres Betriebes ab dem 1. Juni 2012 der Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz, Abfall-/Bodenschutzbehörde, 04092 Leipzig gemäß § 53 KrWG anzuzeigen.
Für Unternehmen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sowohl nichtgefährliche als auch gefährliche Abfälle sammeln oder befördern, gilt eine 2-jährige Übergangsfrist.
Darunter fallen überwiegend auch Handwerksbetriebe, die Abfälle im Rahmen anderweitiger gewerblicher Tätigkeit sammeln oder befördern.
Zur konkreten Beurteilung des Einzelfalles sollte man sich mit der zuständigen Behörde am Unternehmenshauptsitz in Verbindung setzen.
Anzeigen auch innerhalb der Übergangsfrist sind möglich.
Ansprechpartner ist Frau Albus, AfU, Telefon: (0341) 1231664.
Ihre Anzeige richten Sie an oder per Fax an 0341/123/3855.
Diese schriftliche Anzeigepflicht gilt zum 1. Juni 2012 auch für Entsorgungsfachbetriebe.
Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind nur Unternehmen, die bereits eine gültige Erlaubnis entsprechend § 54 Absatz 1 KrWG, bzw. eine gültige Genehmigung (Transportgenehmigung, Maklergenehmigung) nach KrW-/ AbfG, besitzen.
Es besteht für wirtschaftliche Unternehmen auch über die Übergangsregelung hinaus
keine Kennzeichnungspflicht mit dem „A“ – Schild nach § 55 KrWG
Weitere Informationen und das Formblatt zur Anzeige finden Sie auf den Internetseiten
der Zentralen Koordinierungsstelle Abfall ww.zks-abfall.de
sowie auf der Homepage der Stadt Leipzig
www.leipzig.de/de/buerger/umwelt/publikationen.
Kommentar der Kreishandwerkerschaft Leipzig:
– neue Regeln für Abfalltransporte gelten
für Handwerker grundsätzlich erst ab Juni 2014
Wer schlau ist, reagiert trotzdem schon jetzt!
Seit 1. Juni 2012 gilt für Abfallerzeuger, -beförderer und -entsorger das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Die meisten dieser neuen Regelungen werden sich aber erst nach und nach auf die Entsorgungspraxis auswirken. Unmittelbar betroffen sind jetzt erst Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle einsammeln und transportieren.
Für gewerbliche Abfalltransporteure gilt:
Alle Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen transportiert werden, müssen vorne und hinten mit einer reflektierenden Warntafel, dem A-Schild versehen werden. Das gilt für Unternehmen, deren Tätigkeit auf den gewerbsmäßigen Abfalltransport ausgerichtet ist, und auch für Entsorgungsfachbetriebe, die bisher ausgenommen waren. Die A-Schild-Pflicht gilt für den Transport gefährlicher und ungefährlicher Abfälle. Unternehmen, die nur ungefährliche Abfälle transportieren, müssen diese Tätigkeit bei der zuständigen Abfallbehörde anzeigen. Das gilt für Unternehmen, die gewerbsmäßig von Dritten erzeugte Abfälle transportieren, seit 1. Juni 2012.
Für Handwerker gilt: Anzeigepflicht (außer bei Gefahrstoffen) erst ab 01.06.2014
Nicht gewerbsmäßig erfolgt beispielsweise die Einsammlung oder Beförderung dann, wenn ein Abfallerzeuger die in seinem Betrieb oder bei seiner Tätigkeit z.B. auf Baustellen angefallenen Abfälle transportiert. Dagegen ist von einem gewerbsmäßigen Transport auszugehen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gerade im Transport von Abfällen für Dritte liegt.
Wer im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit eigene Abfälle oder Abfälle von Kunden transportiert, z. B. Dienstleister oder Handwerker, braucht kein A-Schild am Fahrzeug anzubringen und bis 2014 keine besondere Genehmigung.
Fach- und Sachkunde:
Der Betriebinhaber muß zuverlässig sein und über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen. Wegen noch fehlender gesetzlicher Anforderungen liegt die Anerkennung der Sachkunde momentan noch im Ermessen der Unteren Abfallbehörden.
Befördern mehrere Mitarbeiter/Fahrer eines Betriebes Abfälle, so müssen sie von der Person, die die Fach- und Sachkunde nachgewiesen hat, unterwiesen werden. Dies ist schriftlich zu dokumentieren.
Die Stadt Leipzig empfiehlt, den Abfalltransport dann anzuzeigen, wenn Abfälle über das normale Maß hinaus gehen - Beispiel: Der Maler transportiert Tapetenabfall eines 11-geschossigen Wohnblocks im Umfang von mehreren LKW-Ladungen. - oder im Rahmen einer Ausschreibung als gesonderte Transportleistung angeboten werden.
Ab sofort ist nur für gefährliche Abfälle eine Genehmigung, die künftig Beförderungserlaubnis heißt, nötig. Eine Transportgenehmigung nach altem Recht gilt bis zum Ablauf ihrer Befristung als Beförderungserlaubnis weiter.
Für Unternehmen, die Abfälle im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit (z.B. als Handwerker im Zusammenhang mit ihrer eigenen Handwerkstätigkeit) transportieren, gilt die Anzeigepflicht erst ab 1. Juni 2014. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Unternehmen bereits eine Transportgenehmigung bzw. Beförderungserlaubnis hat.
Problemfall: Gefährliche Abfälle
Die gefährlichen Abfälle sind in der europäischen Abfallverzeichnisverordnung geregelt. Im konkreten Einzelfall sollte sich jeder Transportverantwortliche hier darüber informieren, ob sein Abfall dazu zählt.
Zuständige Stelle in Leipzig ist das Städtische Amt für Umweltschutz
Telefon: (0341) 1233409
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Tipp für Reaktionsschnelle:
Die einfache Registrierung als Abfallbeförderer, die die meisten Handwerker ab Juni 2014 sowieso benötigen, ist aktuell bei der Stadt Leipzig noch (!) kostenlos. Mit dem als Download beigefügten Formblatt kann sich der Handwerksbetrieb jetzt schon kostenlos registrieren und eine Registrierungsnummer erhalten. Diese gilt für den Betrieb vorauss. auch über 2014 hinaus.
Formblatt: Registrierung als Abfalltransporter im Rahmen handwerklicher Leistungen zum Download