Ab 12/2020 gleicher Mindestlohn in Ost- und Westdeutschland Höherer Mindestlohn für Gebäudereiniger ab 2018
Die Mitarbeiter der Gebäudereiniger erhalten ab Januar 2018 mehr Geld. Der Mindestlohn steigt in allen Lohngruppen in Ost- und Westdeutschland. Der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) einigten sich im Rahmen eines 3-jährigen Tarifvertrages, die Löhne für die Beschäftigten zum Ende des Jahres 2020 in allen 8 Lohngruppen anzugleichen.
In der 1. Stufe ab dem 1. Januar 2018 werden die Löhne der Lohngruppe 1, in der rund 75 Prozent der Beschäftigten tägig sind, in Westdeutschland von 10 Euro auf 10,30 Euro (3 Prozent) angehoben und in Ostdeutschland von 9,05 Euro auf 9,55 Euro (5,52 Prozent). "Mit diesem anspruchsvollen Tarifvertrag wird ein entscheidender Beitrag zur Stärkung der tariflichen Mindestlöhne im Gebäudereiniger-Handwerk geleistet. Die Löhne liegen auch in den kommenden Jahren deutlich über dem aktuellen gesetzlichen Mindestlohn", sagte Christian Kloevekorn, Vorsitzender der Tarifkommission des BIV.
Rund 600.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind in der Gebäudereinigung beschäftigt.
Wie hoch ist der Mindestlohn für Gebäudereiniger?
Mindestlohn Gebäudereinigerhandwerk | seit 1. Januar 2017 | ab 1. Januar 2018 | ab 1. Januar 2019 | ab 1. Januar 2020 | ab 1. Dezember 2020 |
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Lohngruppe 1 West (Innenreinigung) | 10,00 Euro | 10,30 Euro | 10,56 Euro | 10,80 Euro |
10,80 Euro |
Lohngruppe 1 Ost (Innenreinigung) |
9,05 Euro |
9,55 Euro |
10,05 Euro | 10,55 Euro |
10,80 Euro |
Lohngruppe 6 West (Außen- und Glasarbeiten) |
13,25 Euro | 13,55 Euro | 13,82 Euro | 14,10 Euro |
14,10 Euro |
Lohngruppe 6 Ost (Außen- und Glasarbeiten) | 11,53 Euro | 12,18 Euro | 12,83 Euro | 13,50 Euro |
14,10 Euro |
Was gilt für die anderen Lohngruppen in der Gebäudereinigung?
Anspruch auf Mindestlohn der Lohngruppe 1 haben alle Arbeitnehmer, die Tätigkeiten in der Lohngruppen 2, 3 oder 4 verrichten;
Anspruch auf Mindestlohn der Lohngruppe 6 haben alle Arbeitnehmer, die Arbeiten der Lohngruppen 7 oder höher übernehmen.
Grundsätzlich gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Werden Beschäftigte an anderer Arbeitsstelle eingesetzt, behalten sie den Anspruch auf den Mindestlohn der Arbeitsstelle bzw. ihrer Lohngruppe, wenn der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle niedriger ist. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle arbeiten.
Mit der neuen Verordnung wurden die ausgehandelten Mindestlöhne in der gesamten Branche für allgemeinverbindlich erklärt. Damit müssen auch Betriebe den Mindestlohn zahlen, die nicht tariflich gebunden sind.
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